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Bohranzeige und Genehmigung für Erdwärmebohrungen

Drei Verfahren regeln Erdwärmebohrungen in Deutschland — wasserrechtliche Erlaubnis, Bohranzeige nach GeolDG und bergrechtliche Anzeige. Was wann bei wem eingereicht werden muss.

Stand:

Was ist die Bohranzeige?

Der Begriff „Bohranzeige” wird in der Praxis oft als Sammelbegriff für alle behördlichen Meldungen rund um eine Erdwärmebohrung verwendet. Im engeren Sinne bezeichnet die Bohranzeige die Meldung des geplanten Bohrtermins an die geologische Landesbehörde nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG). Sie hat keinen Genehmigungscharakter — sie informiert die Landesgeologie lediglich über die bevorstehende Bohrung.

Daneben gibt es die wasserrechtliche Erlaubnis (der eigentliche Genehmigungsantrag beim Landkreis) und bei Bohrungen ab 100 m Tiefe die bergrechtliche Anzeige beim Bergamt.

Drei Verfahren im Überblick

Wer in Deutschland eine Erdwärmebohrung plant, hat es mit bis zu drei separaten Verfahren bei verschiedenen Behörden zu tun:

VerfahrenBehördeRechtsgrundlageWann nötig
Wasserrechtliche ErlaubnisUntere Wasserbehörde (Landkreis)WHG §§ 8, 9 + LandeswassergesetzEWS und Grundwasser-WP — fast immer
BohranzeigeGeologische LandesbehördeGeologiedatengesetz (GeolDG)Jede Bohrung — 2 Wochen vor Bohrbeginn
Bergrechtliche AnzeigeBergamt / LandesbergbehördeBBergG § 127Bohrungen ab 100 m Tiefe

Diese drei Verfahren laufen parallel und unabhängig voneinander.

Wasserrechtliche Erlaubnis — der Hauptantrag

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist das zentrale Genehmigungsverfahren für Erdwärmebohrungen. Sie wird bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) eingereicht, die beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt ist.

Wann ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich?

  • Erdwärmesonden (EWS): In den meisten Bundesländern immer erforderlich — auch außerhalb von Wasserschutzgebieten. Obwohl EWS geschlossene Systeme sind, durchörtert die Bohrung Grundwasserstockwerke und beeinflusst potenziell das Grundwasser.
  • Grundwasser-Wärmepumpen (Brunnen): Immer erforderlich — die Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG.
  • Erdwärmekollektoren: In der Regel keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Kollektoren werden flach (1–2 m) verlegt, es findet kein Bohren und kein Grundwasserkontakt statt. Seit dem GeoBG 2026 ist für private Anlagen meist nur eine Anzeige oder gar nichts erforderlich.

Föderalismus — jeder Landkreis macht es anders

Die Ausführung des Wasserrechts ist Ländersache. Innerhalb der Länder entscheidet jeder Landkreis über sein eigenes Verfahren:

  • Unterschiedliche Formulare — es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular
  • Unterschiedliche Einreichungswege: Online-Portal, E-Mail oder postalisch
  • Unterschiedliche Bearbeitungszeiten: Von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten
  • Eigene Leitfäden: Viele Landkreise und Bundesländer haben eigene Merkblätter zur Erdwärmenutzung

Jedes Bundesland hat zudem ein eigenes Landeswassergesetz (Bayern: BayWG, NRW: LWG NRW, Baden-Württemberg: WG BW usw.), das die Ausführungsdetails regelt.

Erforderliche Unterlagen

Pflichtbestandteile:

  • Antragsformular der zuständigen Behörde (bundeslandspezifisch)
  • Lageplan / Flurkarte mit eingezeichnetem Bohrpunkt (M 1:1000 oder 1:5000)
  • Grundstücksnachweis (Flurstücknummer, Eigentümerzustimmung bei Fremdgrundstück)
  • Technische Beschreibung der Anlage (Bohrtiefe, Sondenzahl, Sondenlänge, Verfahren)
  • Hydraulische Auslegung (Heizlastberechnung oder Angabe der Wärmepumpenleistung)
  • Nachweis DVGW W 120 Zertifizierung des ausführenden Unternehmens

Häufig zusätzlich gefordert:

  • Nachweis über Lage außerhalb von Schutzgebieten (Ausdruck aus Kartenserver des Landes)
  • Bodengutachten oder Stellungnahme einer hydrogeologischen Fachperson (in Schutzgebieten immer)
  • Sicherheitsdatenblatt der Wärmeträgerflüssigkeit (Glykol-Typ)

Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens

Schritt 1 — Vorabklärung: Prüfen, ob der Standort in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder einem anderen sensiblen Bereich liegt. Alle Bundesländer bieten dafür GIS-Kartenserver an (z. B. UDO in NRW, UIS in Baden-Württemberg, BayernAtlas in Bayern). Eine telefonische Voranfrage bei der Behörde ist in unklaren Fällen empfehlenswert.

Schritt 2 — Unterlagen zusammenstellen: Alle geforderten Dokumente vorbereiten. Unvollständige Anträge verursachen Verzögerungen — die Bearbeitungsfrist beginnt erst mit Vollständigkeit der Unterlagen.

Schritt 3 — Antrag einreichen: Einreichung je nach Landkreis per Post, E-Mail oder über ein Online-Portal. Eingangsbestätigung anfordern und aufbewahren.

Schritt 4 — Behördliche Prüfung: Die UWB prüft den Antrag und erteilt bei positivem Ergebnis die wasserrechtliche Erlaubnis. Bearbeitungszeit: 4–12 Wochen, in komplexen Fällen länger.

Schritt 5 — Baubeginn: Erst nach Erhalt der schriftlichen Erlaubnis darf gebohrt werden. Den Bescheid immer auf der Baustelle griffbereit haben.

Bohranzeige nach Geologiedatengesetz (GeolDG)

Die Bohranzeige im engeren Sinne ist die Meldung des zu erwartenden Bohrtermins an die geologische Landesbehörde. Sie dient der geologischen Dokumentation und hat keinen Genehmigungscharakter — es handelt sich um eine reine Informationspflicht.

Rechtsgrundlage

Bis 2020 galt das Lagerstättengesetz. Seit dem 30. Juni 2020 regelt das Geologiedatengesetz (GeolDG) die Bohranzeige. Diese ist nicht zu verwechseln mit der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der bergrechtlichen Anzeige.

Frist und Einreichung

  • Spätestens 2 Wochen vor Bohrbeginn bei der geologischen Landesbehörde einreichen
  • Zuständig ist die Landesbehörde (nicht der Landkreis):
    • Hessen: HLNUG (Online-Portal bohranzeige.de)
    • Bayern: LfU (Online-Portal)
    • NRW: Geologischer Dienst NRW
    • Brandenburg: Online-Portal bohranzeige-brandenburg.de
    • Niedersachsen: LBEG
    • Baden-Württemberg: LGRB

Was muss gemeldet werden?

  • Geplanter Bohrtermin und voraussichtliche Dauer
  • Zweck und Beschreibung der Bohrung
  • Angaben zum Bohrunternehmen und zur auftraggebenden Partei
  • Bohrungsparameter (Tiefe, Standort, Zielformation)

Nach Abschluss der Bohrung

  • Schichtenverzeichnis: Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss
  • Bewertungsdaten: Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss

Bergrechtliche Anzeige ab 100 m Tiefe

Bei Bohrungen ab 100 m Tiefe greift zusätzlich das Bundesberggesetz (BBergG). Erdwärme gilt als bergfreier Bodenschatz, was bei tieferen Bohrungen eine Anzeige beim Bergamt erfordert.

Zuständigkeit

Die Anzeige nach § 127 BBergG geht an das zuständige Landesbergamt:

  • Bayern: Bergamt Südbayern / Nordbayern
  • NRW: Bezirksregierung Arnsberg
  • Niedersachsen: LBEG Clausthal-Zellerfeld
  • Brandenburg: LBGR Cottbus
  • Sachsen: Oberbergamt Freiberg

Schwellenwerte seit dem GeoBG 2026

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG), in Kraft seit 1. Januar 2026, hat die bergrechtlichen Schwellenwerte angepasst:

  • Bis 99 m: Kein Bergrecht. Nur wasserrechtliche Erlaubnis + Bohranzeige (GeolDG).
  • 100–400 m: Vereinfachte Anzeige beim Bergamt. Die Bergbehörde hat 4 Wochen, um einen Betriebsplan anzufordern; nach 8 Wochen erlischt diese Möglichkeit.
  • Ab 400 m: Voller Betriebsplan nach BBergG zwingend erforderlich.

Falls ein Betriebsplan erforderlich ist, erteilt das Bergamt auch die wasserrechtliche Erlaubnis mit (§ 19 Abs. 2 WHG) — die UWB muss dann nicht separat angefragt werden.

EWS, Erdwärmekollektoren und Grundwasser-Wärmepumpen im Vergleich

Erdwärmesonde (EWS)ErdwärmekollektorGrundwasser-WP (Brunnen)
SystemGeschlossen, vertikalGeschlossen, horizontalOffen (Förder- + Schluckbrunnen)
Tiefe50–250 m1–2 m5–30 m
Wasserrechtl. ErlaubnisIn der Regel jaIn der Regel neinImmer
Bohranzeige (GeolDG)JaNein (kein Bohren)Ja
Bergrecht ab 100 mJaNeinSelten (Brunnen selten so tief)
Aufwand GenehmigungMittel bis hochGeringHoch

Zuständige Behörden nach Bundesland

BundeslandUWB (Wasserrecht)Geol. Landesbehörde (Bohranzeige)Bergamt (ab 100 m)
BayernLandratsamtLfUBergamt Süd-/Nordbayern
Baden-WürttembergLandratsamtLGRBLGRB
NRWKreis / kreisfreie StadtGeol. Dienst NRWBez.-Reg. Arnsberg
NiedersachsenLandkreisLBEGLBEG
HessenLandkreisHLNUGRegierungspräsidium
BrandenburgLandkreisLBGRLBGR Cottbus
SachsenLandkreisLfULGOBA Freiberg
ThüringenLandkreisTLUBNTLUBN
Schleswig-HolsteinKreisLLURLBEG (zuständig für SH)

Wasserschutzgebiete — besondere Anforderungen

In Wasserschutzgebieten gelten erheblich strengere Anforderungen. Die Zonen sind nach der Entfernung zur Trinkwasserfassung und der Fließzeit des Grundwassers gestaffelt:

  • Zone I — Fassungsbereich: Erdwärmebohrungen sind grundsätzlich untersagt — ohne Ausnahme.
  • Zone II — Engere Schutzzone: Erdwärmebohrungen und Brunnenanlagen sind in der Regel verboten. Ausnahmen nur in begründeten Einzelfällen mit aufwändiger hydrogeologischer Prüfung.
  • Zone IIIA — Innere weitere Schutzzone: In der Regel verboten. Ausnahmen nur bei günstiger Hydrogeologie, mit Sachverständigengutachten, besonderen Anforderungen an Verpressmaterial und verstärkter Dokumentation.
  • Zone IIIB — Äußere weitere Schutzzone: Im Einzelfall genehmigungsfähig. Die UWB prüft individuell anhand der hydrogeologischen Verhältnisse.

Grundsatz: Grundwasserschutz geht vor Wärmegewinnung — dieser Grundsatz gilt trotz GeoBG und „überragendem öffentlichen Interesse” weiterhin für Wasserschutzgebiete.

Vor jeder Bohrung muss geprüft werden, ob der Standort in einem Schutzgebiet liegt. Das Vergessen dieser Prüfung ist kein Milderungsgrund bei Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Häufige Fehler

Bohranzeige (GeolDG) vergessen oder zu spät eingereicht: Die Bohranzeige muss 2 Wochen vor Bohrbeginn bei der Landesgeologie eingehen — nicht am Tag der Bohrung. Wer diese Frist versäumt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Wasserrechtliche Erlaubnis mit Bohranzeige verwechselt: Die Bohranzeige nach GeolDG ersetzt nicht die wasserrechtliche Erlaubnis. Beide Verfahren laufen unabhängig. Erst wenn die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt UND die Bohranzeige fristgerecht eingereicht ist, darf gebohrt werden.

Unvollständiger Antrag bei der UWB: Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst mit Eingang aller geforderten Unterlagen. Typische fehlende Dokumente: Lageplan ohne Bohrpunkt, fehlende Eigentümerzustimmung, keine Angaben zur hydraulischen Auslegung.

Abweichung zwischen genehmigtem und tatsächlichem Bohrpunkt: Wenn die tatsächliche Bohrposition vom genehmigten Plan abweicht, ist eine Nachgenehmigung erforderlich. Bei Abweichungen vor Ort sofort die Behörde informieren.

Terminverschiebung nicht gemeldet: Der in der Bohranzeige genannte Bohrtermin muss mit dem tatsächlichen Baubeginn übereinstimmen. Bei Terminverschiebungen die Landesgeologie rechtzeitig informieren.

Praktische Empfehlungen für Bohrfirmen

Führen Sie für jeden Auftrag eine Standortcheckliste, die alle Vorabklärungen dokumentiert — Schutzgebietsprüfung, zuständige Behörden, erforderliche Verfahren. Damit schützen Sie sich und Ihre Kundschaft vor Überraschungen.

Pflegen Sie gute Kontakte zu den zuständigen Personen bei den regionalen Wasserbehörden. Kurze telefonische Vorabklärungen sparen oft Wochen an Bearbeitungszeit.

Behalten Sie die Leitfäden zur Erdwärmenutzung der Bundesländer im Blick — diese werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt im Zuge des GeoBG 2026. Wichtige Leitfäden:

  • Baden-Württemberg: Leitfaden Erdwärmesonden (LGRB)
  • Bayern: Erdwärmenutzung (LfU / Energieatlas Bayern)
  • Niedersachsen: Leitfaden Erdwärmenutzung (Umweltministerium)
  • NRW: FAQ Erdwärme (Geologischer Dienst NRW)

Für die Dokumentation bietet bohris.app eine Vorlage für die Bohranzeige, die alle bundeslandübergreifend üblichen Mindestanforderungen abdeckt.

Häufige Fragen

Wer ist für die Genehmigung einer Erdwärmebohrung zuständig?

Für die wasserrechtliche Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde (UWB) beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt zuständig. Die Bohranzeige nach GeolDG geht an die geologische Landesbehörde (z. B. HLNUG in Hessen, LfU in Bayern, Geologischer Dienst NRW). Bei Bohrungen ab 100 m Tiefe kommt das Bergamt hinzu. Jeder Landkreis hat sein eigenes Verfahren — ob Portal, E-Mail oder postalisch.

Wie lange dauert die Genehmigung einer Erdwärmebohrung?

Die wasserrechtliche Erlaubnis dauert je nach Landkreis und Komplexität 4 bis 12 Wochen, in einfachen Fällen kürzer. Die Bohranzeige nach GeolDG muss spätestens 2 Wochen vor Bohrbeginn eingereicht werden — das ist eine reine Meldung ohne Genehmigungscharakter. Unvollständige Unterlagen bei der wasserrechtlichen Erlaubnis stoppen die Bearbeitungsfrist.

Brauche ich für eine Erdwärmesonde immer eine wasserrechtliche Erlaubnis?

In den meisten Bundesländern ja. Erdwärmesonden (EWS) durchörtnen beim Bohren Grundwasserstockwerke, was in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erfordert — unabhängig davon, ob der Standort in einem Wasserschutzgebiet liegt oder nicht. Das Verfahren ist seit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) 2026 jedoch vereinfacht worden.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung bohre?

Bohren ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit nach WHG und kann mit Bußgeldern von mehreren zehntausend Euro geahndet werden. Die Behörde kann den Rückbau der Anlage auf Kosten der Betreibenden anordnen. Für das Bohrunternehmen droht zudem der Verlust der Zulassung nach DVGW W 120. Im schlimmsten Fall kommt es zu strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewässerverunreinigung.

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